Zuhause Tarif

Tarif


PKW / Kraftrad / Quads / TrikesEine Fahrt
PKW5,50 €
KFZ > 3 - 5 t zGG7,30 €
KFZ-Anhänger, je Meter Länge über alles1,10 €
Beifahrer Erwachsener1,80 €
Beifahrer Kind (6 bis 14 Jahre)1,00 €
Kraftrad ohne Beiwagen4,00 €
Quad, Kraftrad mit Beiwagen4,50 €
Trikes5,50 €

Kinder unter 06 Jahren werden frei befördert.
Fahrzeugpreise incl. Fahrzeugführer.
Fahrscheine an Bord der Fähre erhältlich. Zahlung bar oder mit Debit-, Giro-, Kreditkarte.
Preise incl. USt. zum ermäßigten Satz; gültig ab 1.10.2023.
Es gelten unsere Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen


LKW / SonderfahrzeugeEinzelkarte
LKW > 5 t - 10 t zGG12,00 €
LKW > 10 t - 16 t zGG15,00 €
LKW > 16 t - 44 t zGG, je t zGG0,90 €
Schwertransport > 44 t zGG, je t zGG1,30 €
Beifahrer Erwachsener2,00 €
LFZ, Sonderfahrzeuge
bis 2,5 m Breite, je m Länge ü.a.
1,70 €
LFZ, Sonderfahrzeuge
> 2,5 m Breite, je m Länge ü.a.
2,30 €

m: Meter; p.P.: pro Person; -: bis; >: mehr als; t: Tonne; zGG: zulässiges Gesamtgewicht;
ü.a.: über alles, LFZ: Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Fahrzeugpreise incl. Fahrzeugführer.
Fahrscheine an Bord der Fähre erhältlich. Zahlung bar oder mit Debit-, Giro-, Kreditkarte.
Preise incl. USt. zum normalen Satz; gültig ab 1.10.2023.
Es gelten unsere Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen


Omnibusse / WohnmobileEinzelkarte
Omnibusse > 9 – 20 Pl., leer14,00 €
Omnibusse > 20 Pl., leer20,00 €
Wohnmobile
bis 2,5 m Breite, je m Länge ü.a.
1,60 €
Beifahrer Erwachsener1,80 €
Beifahrer Kind (6 bis 14 Jahre)1,00 €

m: Meter; p.P.: pro Person; -: bis; >: mehr als; ü.a.: über alles
Fahrzeugpreise incl. Fahrzeugführer.
Fahrscheine an Bord der Fähre erhältlich. Zahlung bar oder mit Debit-, Giro-, Kreditkarte.
Preise incl. USt. zum ermäßigten Satz; gültig ab 1.10.2023.
Kinder unter 06 Jahren werden frei befördert.
Es gelten unsere Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen


Fußgänger / FahrradfahrerEinzelkarte
Erwachsener2,30 €
Gruppe Erwachsenen > 12 Personen, p.P.2,00 €
Kind (6 bis 14 Jahre)1,00 €
Erwachsener mit Fahrrad3,30 €
Kind (6 – 14 Jahre) mit Fahrrad2,00 €
Pferd mit Reiter8,00 €

Kinder unter 06 Jahren werden frei befördert.
Fahrscheine an Bord der Fähre erhältlich.
Preise incl. USt. zum ermäßigten Satz; gültig ab 1.10.2023
Es gelten unsere Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen


FährCash - GuthabenkarteAufladungsbetrag
20,00 €
40,00 €
50,00 €
60,00 €
75,00 €
100,00 €

FährCash-Karten sind an Bord der Fähre erhätlich. Zahlung bar oder Debit-, Giro-, Kreditkarte.
Bitte beachten Sie wegen eines Systemwechsels bei den FährCash-Karten Folgendes:
Guthaben wurden vor dem 17.3.23 zuzüglich Bonus auf die Karten geladen.
Für den Verbrauch des "Alt-Guthabens" gilt der normale Tarif "Einfache Fahrt".
Guthaben werden ab dem 17.3.23 ohne Bonus auf die FährCash-Karte geladen.
Für diese Guthaben gilt der im Tarif ausgewiesene "FährCash-Preis".
Beachten Sie bitte die Tarifbestimmungen § 6.
Die jeweiligen ermäßigten FährCash-Tarife finden Sie unter "Alle Tarife ansehen"



ZeitkartenMonatskarte1⁄2 -JahreskarteJahreskarte #
Erwachsener43,00 €185,00 €315,00 €
Schüler30,00 €-200,00 €
Erwachsener mit Fahrrad58,00 €--
Kraftrad71,00 €--
PKW105,00 €480,00 €850,00 €
KFZ > 3 t - 5 t zGG140,00 €--

Preise incl. USt. zum ermäßigten Satz; gültig ab 1.10.2023
#: Preise für Jahreskarten gültig ab 1.1.2024
Die Monatskarten sind an Bord der Fähre erhältlich.
1/2-Jahres- und die Jahreskarten sind nur auf Bestellung mit dem Online-Formular erhältlich.
Zur Online-Bestellung Jahreskarte
Es gelten unsere Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. Bitte beachten Sie insbesondere Tarifbestimmungen § 5.
zGG: zulässiges Gesamtgewicht; SoFZ: Sonderfahrzeuge i. S. d. Tarifs


Das D-Ticket ist auf der Fähre nicht gültig.



Tarifbestimmungen


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Tarif findet Anwendung auf den Fähren zwischen St. Goar und St. Goarshausen innerhalb der normalen täglichen Betriebszeit. Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Fähren gemäß den geltenden Beförderungsbedingungen. Abweichungen hiervon können durch Aushang bekannt gegeben werden und sind dann Bestandteil der Tarifbestimmungen.

2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie bei Vorlage eines gültigen Fahrausweises und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Die auf den Fahrausweisen enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend.

3. Mit dem Erwerb des Fahrausweises erkennt der Fahrgast die Beförderungsbedingungen, die Tarifbestimmungen und die bekannt gemachten Fahrpreise an. Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten.

§ 2 Fahrausweise und Fahrpreise

1. Jeder Fahrgast muß sich im Besitz eines gültigen Fahrausweises befinden. Jeder Fahrgast, der sich nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, zahlt den zehnfachen Fahrpreis, jedoch mindestens 50,- Euro, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung. Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fährgeländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Deutschlandticket ist kein gültiger Fahrausweis zur Nutzung der Fähre.

2.Zeitkarten sind zur Entwertung und Kontrolle auf jeder Fahrt unaufgefordert vorzuzeigen.

3. Einzelfahrscheine werden zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben; sie gelten für eine Fahrt. Zusammengehörige Fußgängergruppen erhalten nur bei gemeinsamer Zahlung des Fährgeldes die im Tarif ausgewiesene Gruppenermäßigung.

4. Bei Fahrausweisen für Kraftfahrzeuge (PKW, Motorräder, Busse, LKW, etc.) ist der Fahrer im Fahrpreis enthalten. Für jeden weiteren Insassen ist der Beifahrertarif zusätzlich zu entrichten.

5. Zeitkarten gelten für täglich eine Hin- und Rückfahrt innerhalb der normalen Betriebszeit, sie sind personengebunden und sind nicht übertragbar. Zeitkarten gelten für folgende Zeiträume: Monatskarten gelten für den Kalendermonat.

6. Bei Verlust oder Nichtbenutzung von Fahrausweisen oder der FährCash-Karte wird kein Ersatz und keine Erstattung geleistet. Eine Erstattung, auch anteilig, wegen nicht durchgeführter Fahrten, z.B. Abweichung von Fahrplänen, Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik und höherer Gewalt ist für jeden Fahrausweistyp ausgeschlossen.

7. Ein vom Fährbetrieb zum Vorteil des Fahrgastes nicht korrekt ausgestellter Fahrschein begründet keinen Anspruch für nachfolgende Fahrten.

§ 3 Fährgeldbefreiung

1. Der Rollator/Rollstuhl eines Behinderten, nicht zweckentfremdete Kinderwagen, kleine Tiere in getragenen Behältern.

2. Schwerbehinderte nur nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SchwbG / SGB IX): nur Schwerbehindertenausweise, die mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind, berechtigen zur Inanspruchnahme unentgeltlicher Beförderung der ausgewiesenen Person. Unabhängig von der Wertmarke: Trägt der Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ und das Merkmal „B“, wird eine Begleitperson und ein Begleithund unentgeltlich befördert. Die Beförderung von Fahrzeugen ist stets kostenpflichtig.

3. Hilfsfahrzeuge bei Feuerbrünsten und Notständen sowie die dazugehörigen Begleitmannschaften.

4. Bestimmungen über Fährgeldbefreiung gelten nicht für Fahrten außerhalb der normalen Betriebszeit & Sonderfahrten.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden unentgeltlich befördert. Kinder vom sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr zahlen den Kindertarif. Ältere Kinder zahlen den Erwachsenentarif.

2. Sonderfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind u.a.: Baugeräte, landwirtschaftliche-, forstwirtschatliche- und Schausteller-Fahrzeugesowie Schwertransporter.

3. Fahrzeuge mit Anhänger gelten als verschiedene Fahrzeuge im Sinne des Tarifs. Länge der Fahrzeuge: Bemessung incl. der Anbauten und Deichseln

4. Segways, Pedelecs, Klappfahrräder und E-Scooter gelten im Sinne des Tarifs als Fahrräder. E-Roller, Mofas, Motorroller, Mopeds gelten im Sinne des Tarifs als Krafträder. Krankenfahrstühle mit geschlossener Kabine gelten einsitzig als Kraftrad, zweisitzig als Kraftrad mit Beiwagen.

§ 5 Zusätzliche Bestimmungen für Jahreskarten und Halbjahreskarten

1. Voraussetzung für den Erwerb einer Jahreskarte ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für den Fährbetrieb. Der Kunde verpflichtet sich für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kann der Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Kosten (Rückbuchungsgebühren, Verzugszinsen) vom Kunden zu tragen. Der Kunde kann die Einzugsermächtigung gegenüber dem Fährbetrieb jederzeit schriftlich widerrufen.

2. Bestellungen für Jahreskarten sind spätestens bis 15.12. des Vorjahres zu stellen.

3. Jahreskarten gelten jeweils für eine Kalenderjahr, Schülerjahreskarten gelten vom 01.08. bis zu 31.07. des Folgejahres, Abiturientenkarten gelten vom 01.08. bis zum 31.03. des Folgejahres. Halbjahreskarten gelten entweder vom 1.1. bis zum 30.06. oder vom 01.07. bis zum 31.12.

4. Die etwaige Teilerstattung einer nur teilweise genutzten und zurückgegebenen Jahreskarte bzw. Halbjahreskarte ist eine Kulanzleistung und begründet keinen Anspruch. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums ist eine Erstattung ausge- schlossen. Eine etwaige Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Fahrkarte. Der Erstattungsbetrag wird überwiesen.

5. Der Betrag der anteiligen Rückerstattung wird wie folgt berechnet: Jaka-Preis – (Moka-Preis gemäß Tarif x Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn) = Erstattungsbetrag Jaka-Preis: Preis der Jahres- oder Halbjahreskarte, Moka-Preis: Preis einer Monatskarte entsprechenden Typs Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn: Anzahl Monate seit Gültigkeitsbeginn incl. Monat des Rückgabezeitpunktes

6. Ersatz für eine Jahreskarte wird nur gegen eine schriftliche Verlustanzeige des Inhabers ausgestellt.

7. Schülerjahreskarten werden nur für die Strecke zwischen Wohn- und Schulort ausgegeben.

8. Bei der Fahrausweisprüfung ist auf Verlangen neben dem Fahrausweis ein Lichtbildausweis zur Kontrolle der angegebenen Daten vorzuzeigen.

§ 6 Zusätzliche Bestimmungen für Fähr-Cash-Karten

1. Fähr-Cash-Karten werden nur auf der Fähre Loreley anerkannt. Fähr-Cash-Karten sind Guthabenkarten, die ausschließlich zum Erwerb von Einzelfahrscheinen berechtigen. Der Kauf von Zeitkarten, anderen ermäßigten Fahrscheinen (z.B. für Gruppen) und Sonderfahrscheinen ist ausgeschlossen.

2. Die Aufladung der FährCash-Karten ist nur zu den im Tarif genannten Beträgen möglich, dabei wir keine Umsatzsteuer fällig. Bei jedem Bezahlvorgang mit der FährCash-Karte ermäßigt sich der Fahrpreis auf den im Tarif angegebenen FährCash-Fahrpreis. Der Fahrgast erhält bei jedem Bezahlvorgang einen Beleg, der über den aktuellen Guthabenbestand und die in Anspruch genommene Leistung incl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer informiert.

3. Der eingezahlte Geldbetrag entspricht auf Fähr-Cash-Karten einem Guthaben. Guthaben werden nicht in bar ausgezahlt. Eine Verzinsung des Guthabens erfolgt nicht. Die Fähre Loreley haftet nicht für das auf der Karte vorhandene Guthaben bei Verlust, Entwendung oder einer Beschädigung, so dass der Guthabenbetrag nicht mehr ermittelt werden kann. Fähr-Cash-Karten sind vor mechanischen, thermischen und magnetischen Einflüssen zu schützen. Fähr-Cash-Karten nicht in unmittelbare Nähe von Mobiltelefonen bringen. Probleme mit der Lesbarkeit der Karte sind nur klärbar, wenn die Karte und ein Beleg der Kartennutzung im Büro des Fährbetriebes vorgelegt werden.

4. Bitte beachten Sie wegen eines Systemwechsels Folgendes: Guthaben wurden vor dem 17.3.23 zuzüglich Bonus auf die Karte geladen. Für den Verbrauch dieses "Alt-Guthabens" gilt weiterhin der normale Tarif "Einfache Fahrt". Guthaben werden ab dem 17.3.23 ohne Bonus auf die FährCash-Karten geladen. Für diese Guthaben gilt der im Tarif ab 17.3.23 ausgewiesene "FährCash-Preis".